( ABGB § 914, ASVG § 273, § 253d ) Wurde ein Anspruch auf Betriebspension (Pensionszuschuss) auf das Vorliegen von „Berufsunfähigkeit“ nach § 273 ASVG gegründet, wobei die begünstigte Form der Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 3 ASVG zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses keine Geltung mehr hatte, ist ein Zurückgreifen auf den erst später geschaffenen - § 273 Abs 3 ASVG entsprechenden - Alterspensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG als Voraussetzungserfüllung für den Pensionszuschuss ausgeschlossen, wenn der Pensionsvertrag diese begünstigte Möglichkeit erst für den Fall der Erfüllung weiterer Bedingungen (Alter) vorsieht.