( Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen § 4 Abs 2 ) Die prüfungstaxenmäßige Gleichbehandlung von Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen, mit Prüfungen, die entweder nur schriftlich oder bloß mündlich abzuhalten sind, obwohl jeder der erwähnten Prüfungsteile - bedenkt man etwa den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil einer Teilprüfung aus den 4 sogenannten Kernfächern des rechtswissenschaftlichen Studiums - ungefähr gleichviel (der schriftliche sogar zumindest gleichviel) Mühe macht und Arbeitszeit erfordert wie eine ungeteilt abzunehmende Prüfung, ist gleichheitswidrig. VfGH G-221/98 u.v.m. v. 18.12.1998.