( GSVG § 25 Abs 2 ) Dass die bloße Wiederholung einer Vorschreibung an GSVG-Beiträgen in einem Folgejahr nicht zu einer zweiten Hinzurechnung zur Beitragsgrundlage führen darf, spricht nicht gegen die Hinzurechnung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen der in einem Folgejahr erstmals vorgeschriebenen Beiträge. VwGH 95/08/0303 v. 23.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)