( MRG § 12a Abs 7, § 16 ) Bei der Festsetzung des angemessenen Mietzinses von Geschäftslokalen sind alle Investitionen in dem Mietgegenstand ohne Zeitgrenze, also auch mehr als 20 Jahre zurückliegende, zu berücksichtigen, sofern sie im Beurteilungszeitpunkt noch von objektivem Nutzen sind.
OGH 5 Ob 10/98a v. 07.07.1998