( FrG 1992 § 79 ) Die vom Arbeitgeber eines entgegen den Vorschriften des AuslBG beschäftigten Ausländers zu ersetzenden Schubhaftkosten umfassen nicht auch die durch einen Hungerstreik dieses Ausländers verursachten Arzt- und Medikamentenkosten und nicht etwaige Dolmetschergebühren.
VwGH 97/02/0103 v. 30.09.1998