( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Bei der Interessenabwägung kommt auch einer dem Arbeitnehmer vor seiner Kündigung angebotenen Aufrechterhaltung oder Fortsetzung des Dienstverhältnisses Bedeutung zu. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Ersatzarbeitsplatz an, der mit einem Einkommensverlust von ca. 12 bis 15% verbunden ist, kommt er seiner sozialen Gestaltungspflicht ausreichend nach. ASG Wien 21 Cga 87/97k v. 31.07.1998, rk.