( ArbVG § 121 Z 3, AngG § 27 Z 4 ) Eine jahrelange, sich ausweitende Nebenbeschäftigung (hier: Geschäftsführung bei einer das Tochterunternehmen des Arbeitgebers konkurrenzierenden Gesellschaft), die entgegen dienstvertraglichen Pflichten der Personalabteilung nicht gemeldet wurde, stellt auch dann eine beharrliche Dienstpflichtverletzung dar, wenn der Arbeitnehmer (BR-Mitglied) sich am Tag der Entlassung zur Zurücklegung der Geschäftsführung bereit erklärt hat.