( ZollG § 174 Abs 3 ) Wer als fachkundiger Gewerbsmann Gegenstände erwirbt, die eindeutig im Ausland vor nicht allzu langer Zeit hergestellt wurden und deren diebische Herkunft man kennt, sich aber dessen ungeachtet keine verlässliche Kenntnis verschafft, ob sich diese Gegenstände im freien inländischen Verkehr befänden, handelt jedenfalls grob fahrlässig und hat hiefür die Eingangsabgabe (Zollschuld) zu entrichten; ein redlicher Verkehr mit Kfz ist stets mit der Vorlage entsprechender Papiere verbunden. VwGH 95/16/0335 v. 26.11. 1998. (Beschwerde abgewiesen)