( KStG § 8, EStG § 27 ) Zahlen Gesellschafter gemäß Gesellschaftsvertrag auf ihre Stammeinlage von S 500.000,- bei Gründung einer GmbH nur die Hälfte bar ein und werden dementsprechend in den Bilanzen zu den jeweiligen Stichtagen unter den Aktiva ausstehende Einlagen in Höhe von S 250.000,- ausgewiesen, stellt diese Position eine noch nicht fällige Forderung der Gesellschaft dar. Da eine noch nicht fällige Forderung nicht zu verzinsen ist, kann auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden. VwGH 96/13/0024 v. 30.09.1998. (Bescheid aufgehoben)