( KVG § 21 Z 1 ) Eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung ist ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird, in die Steuerbemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen. VwGH 98/16/0217 v. 29.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)