( HKG § 57 Abs 6, B-VG Art 137 ) Die vom Bund gegenüber der Wirtschaftskammer als (Gegen-)Forderung zur eingehobenen Kammerumlage geltend gemachten Außenhandelsförderungsbeiträge können für sich nicht mit einer Klage nach Art 137 B-VG geltend gemacht werden. VfGH A-17/96 v. 15.06.1998.