( IESG § 3 Abs 1, ASVG § 11 Abs 1 ) Auch bei einem Lehrling, der im Konkurs des Arbeitgebers seinen vorzeitigen Austritt erklärt, zählen die Dienstgeberbeiträge von auf nach Beendigung des Lehrverhältnisses entfallenden Entgeltansprüchen (Kündigungsentschädigung) nicht zu den gesicherten Ansprüchen.
OGH 8 Ob S 322/98f v. 22.12.1998