( HundeabgVO Hard, FAG § 15 Abs 3 Z 3 ) Die Grenzen des Spielraumes eines Hundeabgabenverordnungsgebers werden überschritten, wenn er den Begriff des hundeabgabenbefreiten Wachhundes dahingehend konkretisiert, dass er dabei den Begriff eines „wachbedürftigen Objektes“* einführt und damit auch das Halten von Hunden besteuert wird, die Wachhunde iSd § 15 Abs 3 Z 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 1997 sind und als Wachhunde eingesetzt werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Wachhunde auch Hunde bezeichnet werden, die nicht den engen Kriterien des § 3 Abs 1 lit a der Hundeabgabeverordnung entsprechen. VfGH V-126/97 v. 02.10.1998.