( EStG § 4 Abs 1 ) Mit der Begründung, dass neben einem Mercedes ein zweiter Pkw der Marke Audi Quattro im Betriebsvermögen gehalten wird, um im Winter bei glatter Fahrbahn von einem hochgelegenen Wr. Gemeindebezirk in die Kanzleiräume in die Stadt zu gelangen, wird in keiner Weise eine überwiegende betriebliche Nutzung dieses Kfz dargetan. VwGH 96/13/0046 v. 16.12.1998. (Bescheid aufgehoben)