( EStG § 16 Abs 1 ) Kosten eines Vorbereitungskurses zur Baumeisterprüfung, dem sich ein Bautechniker in einem Architektenbüro unterzieht, stellen absetzbare Berufsfortbildungskosten dar.
VwGH 97/15/0091 v. 17.12.1998
Während Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes (Ausbildungskosten) zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 EStG 1988 zählen, bilden Berufsfortbildungskosten Werbungskosten. Berufsfortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhangs mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. z.B. VwGH 90/14/0215 v. 29. 11. 1994 = ARD 4628/19/95).