( GSVG § 131c ) Soweit es einem Gewerbetreibenden, der gesundheitsbedingt seine permanent zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr bewältigt, zumutbar ist, diese durch Umorganisation auf Mitarbeiter zu übertragen, ist er nicht erwerbsunfähig.
OGH 10 Ob S 332/98s v. 20.10.1998