Aufhebung des § 44 IPRG betreffend Arbeitsverträge
Mit BGBl I 1998/119, ARD 4958/14/98, und BGBl I 1999/18 wurde § 44 IPRG - der bestimmte, welche Rechtsordnung bei Arbeitsrechtsfällen mit Auslandsberührung anzuwenden ist - mit 1. 12. 1998 aufgehoben.
Gleichzeitig wurde die unmittelbare Anwendung des Europäischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse aunzuwendende Recht (Schuldvertrags-Übereinkommen - EVÜ) v. 19. 6. 1980 in § 53 Abs 2 IPRG aufgenommen.