( BAO § 303 Abs 1 ) Dem Umstand, dass und wann die Abgabenbehörde von der Unrichtigkeit von Zollanmeldungen Kenntnis erlangt hat, kommt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens keinerlei Maßgeblichkeit zu. VwGH 96/16/0158 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)