( EStG § 4 Abs 1 ) Werden Güter für Rechnung des Herstellers in einer Zollfreizone auf Lager genommen, kann angenommen werden, dass die Einlagerung auf das (Kosten-)Risiko des einlagernden Herstellers erfolgte und damit die Güter noch nicht in die Verfügungsmacht des Bestellers der Güter übergegangen sind, so dass sie auch nicht in das Betriebsvermögen des Bestellers für die Gewinnermittlung des betreffenden Jahres aufgenommen werden können. VwGH 93/14/0070 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)