( EStG § 99 Abs 1 Z 1 ) Der Begriff „Vortragender“ ist nicht in engem Wortsinn zu verstehen, sondern umfasst jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit. Allerdings kann der Begriff „Vortragender“ nicht in einer Weise überdehnt werden, dass er auch auf Tanzlehrer Anwendung findet, die vorrangig nicht durch das gesprochene Wort, sondern in erster Linie durch Gestik und ähnliche Darstellungen unterrichtend tätig werden. BMF v. 22.12.1998. (RdW 1999/119, Heft 2)