BMF 04 3202/1-IV/4/99 v. 25.01.1999 ; AÖFV 1999/55, 25. Stück, ausgegeben am 10. 3. 1999
Artikel 1
(1) In Österreich ansässige Abgabepflichtige, die als Grenzgänger im Sinne von Artikel 15 Abs 4 des österreichisch-liechtensteinischen Abkommens vom 5. November 1969 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) bei liechtensteinischen Arbeitgebern beschäftigt sind, haben bei ihrer Besteuerung in Österreich nach Maßgabe von § 68 Abs 8 des österreichischen Einkommensteuergesetzes 1988 (öEStG) in Bezug auf Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit sowie für Überstundenzuschläge in gleichem Umfang Anrecht auf die in § 68 öEStG vorgesehenen Steuerfreibeträge wie die bei österreichischen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer.