( FinStrG § 14, § 29, BAO § 115, § 161 ) Ein Rücktritt vom Versuch einer Abgabenhinterziehung ist nach Vorhalt einer unrichtigen Abgabenerklärung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht mehr möglich.
VwGH 93/14/0178 v. 15.12.1998
Beendet ist ein Versuch zur Abgabenhinterziehung, wenn es keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bedarf. Unbeendet ist ein solcher Versuch, wenn es zur Erfolgsherbeiführung noch weiterer Täterhandlungen bedarf.