( UStG § 6 Abs 1 Z 9 lit a, § 12 Abs 3 Z 2, EStG § 16 Abs 1 ) Dienen die Kosten für Ausmietung, anwaltliche Leistungen und Erstellung eines Fluchtlinienplanes der nicht steuerbaren Veräußerung eines Mietobjektes und der Erzielung eines möglichst hohen Veräußerungserlöses, können diese nicht als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
VwGH 93/13/0289 v. 16.12.1998