( Wr. VBO § 45 ) Ist ein Vertragsbediensteter für die Erfüllung seiner Dienstpflichten geistig oder körperlich ungeeignet, kommt von Seiten des Arbeitgebers eine Beendigung des Dienstverhältnisses nur durch Kündigung in Betracht, eine Entlassung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Vertragsbedienstete seinerseits ist hingegen zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Daraus, dass § 27 Z 2 AngG bzw. § 82 lit b GewO ausdrücklich die Dienstunfähigkeit als Entlassungstatbestand vorsehen, kann keinesfalls eine analoge Regelung für die Entlassungsgründe nach der Wr. Vertragsbedienstetenordnung abgeleitet werden. OLG Wien 9 Ra 234/98t v. 28.10.1998.