( Wr. VBO § 45 Abs 2 ) Hatte ein Hausarbeiter in einem Pflegeheim bereits vor Aufnahme eines Pfleglings in das Pflegeheim private Kontakte mit diesem und bestand bereits ein persönliches Nahverhältnis zu ihm vor dem Heimaufenthalt, steht eine allenfalls beabsichtigte letztwillige Verfügung (Geschenkannahme) zu seinen Gunsten nicht mit der dienstlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang, so dass der Tatbestand der verbotenen Geschenkannahme nicht erfüllt ist. Auch wenn eine Meldung an den Vorgesetzten in Zusammenhang mit der Verständigung des Notars zumutbar gewesen wäre, kann in deren Unterbleiben keine gröbliche Dienstpflichtverletzung begründet werden. OLG Wien 9 Ra 180/98a v. 21.08.1998.