( ÖffnZeitG § 2, § 6, B-VG Art 7, StGG Art 6, ARG § 22 ) Durch die Verkürzung der Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen durch die Öffnungszeitengesetz-Novelle 1997 (ÖffnZeitG-Novelle 1997) unter Einräumung der Möglichkeit, jeden Samstag Nachmittag unter Einrechnung auf die Gesamtoffenhaltezeit offen zu halten, hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Verlängerungsmöglichkeit der Gesamtoffenhaltezeit für mit Familienangehörigen betriebene Kleinbetriebe, die außerdem Lebensgefährten nicht als Familienangehörige anerkennt, ist auch unter den Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes, der Erwerbsfreiheit oder der Gewährleistung von Privatautonomie verfassungsrechtlich unbedenklich.