( ARG § 22d, B-VG Art 7, StGG Art 6 ) Die Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstag Nachmittagen in Verkaufsstellen verstoßen weder gegen die Erwerbsfreiheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern noch gegen den Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf Ausnahmeregelungen für bestimmte Verkaufsstellen.
VfGH G-439/97 v. 14.10.1998