( ASVG § 251a ) Wenngleich das Wesen des Wanderversicherungsverfahrens darin besteht, dass alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären, hat dieser bei Feststellung der Leistungsansprüche jedoch nur eigenes Recht anzuwenden. Er hat bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind. OGH 10 Ob S 217/98d v. 23.06.1998.