( GewO § 82 lit f ) Die Weigerung, ein Firmen-Kfz, das dem Arbeitnehmer sowohl für berufliche als auch für private Fahrten überlassen wurde und das der Arbeitnehmer bereits einige Wochen zur Erreichung seines Arbeitsortes gefahren hat, weiterhin selbst zu fahren, nachdem ihm klar geworden war, dass ihm hiefür ein Sachbezug für die Privatnutzung hinzugerechnet wurde, so dass er einen höheren Lohnsteuerabzug hatte, verletzt die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers im weiteren Sinn und qualifiziert sich sohin als Arbeitsverweigerung, insbesondere wenn durch entsprechende Verwendung des Firmen-Kfz die Privatnutzung und damit die Hinzurechnung des Sachwertbezuges in diesem Fall entfallen wären. ASG Wien 8 Cga 72/98k v. 05.10.1998, rk.