( GewO § 82 lit f ) Ist die einem Arbeitnehmer übertragene Arbeit (Ausführung von Reinigungsaufträgen) nur mit Dienstfahrzeug zu bewältigen, stellt die Weigerung, das Dienstfahrzeug zu benützen, auch dann einen Entlassungsgrund dar, wenn dem Arbeitnehmer die von ihm zu ersetzenden Parkstrafen wegen Überziehung der Parkdauer von Kurzparkzonen zu viel werden. ASG Wien 1 Cga 76/97w v. 20.10.1998, rk.