( EStG § 103 ) Der Anwendungsbereich der Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG wurde in persönlicher Hinsicht auf ausländische Spitzenkräfte aus den Bereichen von Wissenschaft und Forschung eingeschränkt. In Hinblick auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und die unzweifelhafte Absicht des Gesetzgebers des Steuerreformgesetzes 1993 kann daher auch eine „liberale Interpretation“ des § 103 EStG nicht dazu führen, die Sondervorschrift auf einen Fall anzuwenden, der von der Bestimmung nicht erfasst ist. BMF v. 24.11.1998. (SWK 3/1999)