( BewG § 6 ) Auch in einem Sozialplan für den Fall der Kündigung vereinbarte, auf einem Sperrkonto liegende Leistungen, wie „Mobilitätshilfen“, haben bei der Feststellung des Betriebsvermögens außer Ansatz zu bleiben.
VwGH 93/13/0183 v. 16.12.1998
Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen sind aufschiebend bedingte Lasten, die bei Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens gemäß § 6 BewG außer Betracht zu bleiben haben.