( NoVAG § 1 Z 3 ) Zur Beurteilung der Frage, ob von der Finanzbehörde in Anbetracht der Geltung gemeinschaftsrechtlicher Normen die Regelungen im Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) hinsichtlich von zu Übersiedelungsgut zählenden Kfz anzuwenden waren oder nicht, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als behauptet wird, das NoVAG sei (auch) „sachwidrig nach nationalem Recht“, weil es an einer tauglichen Bestimmungsmöglichkeit der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe fehlte, hat sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. VfGH B 2073, 2074/97 v. 08.06.1998.