( BPGG § 4 Abs 2 ) Zeiten der dauernden Bereitschaft (Beaufsichtigung) sind bei einem ansonsten gegebenen Pflegeaufwand von unter 180 Stunden nicht gesondert zu berücksichtigen.
OGH 10 Ob S 277/98b v. 15.12.1998
Die Zeit der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes nicht in Anschlag zu bringen, weil das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (vgl. dazu schon z.B. OGH 10 Ob S 235/98a v. 16. 7. 1998 = ARD 4994/35/98) Pflegegeldstufe 6 des § 4 Abs 2 BPGG idF vor der Novelle BGBl I 1998/111), und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in § 1 und § 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist.