( GSVG § 136 Abs 4, ASVG § 258 Abs 4 ) Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehepartnern nicht bestehen, ist für einen Anspruch auf Witwenpension auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung vor Auflösung der Ehe ausreichend. LG Feldkirch 33 Cgs 44/97 v. 25.06.1997. (ZAS Jud. 1/1999)