( BPGG § 4 Abs 1, EinstV § 1 Abs 4 ) Die bloße Unfähigkeit, ein Backrohr hockend zu bedienen, macht noch keine relevante Fremdhilfe bei der Nahrungszubereitung erforderlich, so dass die Voraussetzungen für einen Betreuungsaufwand für das Zubereiten von Mahlzeiten nicht bestehen. Auch die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad fällt für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege. OGH 10 Ob S 178/98v v. 23.06.1998.