( ASVG § 183 ) Auch dann, wenn der Gewährungsbescheid eines Versehrtenrentners längere Zeit nach der Antragstellung erging und die diesem zugrunde liegenden Gutachten bereits längere Zeit vor der Erlassung des Bescheides erstattet wurden, ist für die Frage, ob die Besserung des Zustandes (wesentliche Änderung der Verhältnisse) die Entziehung der Leistung rechtfertigt, der Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheides dem Zustand in dem für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt gegenüberzustellen. OGH 10 Ob S 209/98b v. 16.07.1998.