( ASVG § 133 ) Bei Beurteilung, ob eine Behandlungsmethode die zweckmäßigste ist, kommt es auf die Gesamtheit einer zweckmäßigen Behandlung an, so dass nicht immer auch die billigste Behandlung dem Gebot der Zweckmäßigkeit entsprechen muss. Das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen wäre erst überschritten, wenn eine überflüssige oder mit den Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht zu vereinbarende Behandlung angewendet wird. LG Eisenstadt 16 Cgs 85/97 v. 22.07.1997.( ZAS Jud. 1/1999)