( BewG § 62 Abs 1 Z 3, EStG § 4 Abs 1 ) Fernwärmeanlagen, deren Hauptzweck die Versorgung von Wohnungen und Arbeitsstätten mit Wärme ist, sind auch dann zum Betriebsvermögen zu zählen, wenn sie die Erreichung des Betriebszieles in ökologisch vertretbarer Weise ermöglichen.
VwGH 97/13/0184 v. 27.08.1998