( GewO § 82 lit f ) Das Überschreiten der Ausgehzeit (hier: an 3 Tagen) während eines langen Krankenstandes nach einem Arbeitsunfall ist kein den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigendes Verhalten.
OGH 8 Ob A 149/98i v. 25.06.1998
In Hinblick auf die Länge des Krankenstandes des Arbeitnehmers zwischen seinem Arbeitsunfall im Februar 1995 und der Entlassung im August 1996, die zahlreichen Behandlungstermine sowie die therapeutisch gebotene Bewegung (Gehen) ist auch unter dem Gesichtspunkt der größeren Beweisnähe des Arbeitnehmers eine Beweislastumkehr - dass nämlich der Arbeitnehmer einen Grund, weshalb er außerhalb der ihm von dem Kontrollarzt bewilligten Ausgehzeit nicht in seinem Wohnhaus angetroffen wurde, zu beweisen hätte - nicht zu rechtfertigen.