( BAO § 162 ) Es erscheint „extrem unglaubwürdig“, dass bei einer Auftragssumme von 3 Mio S und einem vereinbarten Subhonorar von 1,5 Mio S Planungsaufgaben einer Person oder Firma - noch dazu mit einem nur allgemein gehaltenen Vertragswerk - übertragen werden, deren nähere Qualifikation oder Identität dem Auftraggeber im Wesentlichen unbekannt ist, so dass Zweifel an der Berechtigung einer solchen unter „Fremdleistung“ geltend gemachten Betriebsausgabenposition berechtigt sind. VwGH 97/15/0010 v. 19.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)