( Slbg. InteressentenbeiträgeG § 4 Abs 2 ) Durch die Differenzierung bei der Anrechnung von Sitzplätzen in Gasthäusern (3 Sitzplätze in gedeckten Räumen je Punkteeinheit, jedoch 10 Sitzplätze im Freien je Punkteeinheit) kann dem Verordnungsgeber keine Überschreitung der vom Gesetz gezogenen Grenzen bei typisierender Umschreibung der aus Gastgewerbebetrieben resultierenden Belastung der Kanalisation vorgeworfen werden. VwGH 94/17/0224 v. 22.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)