( BewG § 28 ) Bei Ermittlung des begünstigten Einheitswertes von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden durch Gegenüberstellung der Erhaltungskosten und der Vorteile aus dem Gebäude sind Kosten von Verbesserungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen.
VwGH 98/14/0051 v. 28.10.1998