( AngG § 27 Z 4 ) Bei freier Arbeitszeiteinteilung ist der Hinweis des Arbeitgebers, „pünktlich zu sein“, nicht als Verwarnung wegen Unpünktlichkeit, sondern als bloßer Hinweis, eine bestimmte Lagerung der Arbeitszeit hinsichtlich der Geschäftserfordernisse einzuhalten, anzusehen. OLG Wien 9 Ra 228/98k v. 23.10.1998.