( GewO § 82 lit f ) Das - irrige - Unterstellen eines unberechtigten vorzeitigen Austritts lässt jedenfalls einen arbeitgeberseitigen Beendigungswillen deutlich erkennen. Diese Beendigung ist als Entlassung zu werten, die berechtigt oder unberechtigt sein kann. Hat ein Arbeitnehmer, der es abgelehnt hat, an bestimmten, vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Einsatzorten zu arbeiten, ohne berechtigten Hinderungsgrund trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Arbeitgeber die Arbeit nicht aufgenommen, liegt der Entlassungsgrund der Arbeitsverweigerung vor. ASG Wien 16 Cga 12/98w v. 30.07.1998, (nur im Kostenpunkt) abgeändert durch OLG Wien 10 Ra 283/98f v. 29. 12. 1998, Revisionsrekurs unzulässig.