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Nachvertragliche Verschwiegenheits- und Treuepflicht

ArbeitsrechtARD 5007/4/99 Heft 5007 v. 26.2.1999

( AngG § 36, UWG § 1 ) Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein entsprechendes Konkurrenzverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen.

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