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GeflügelwirtschaftsG § 6 Abs 1

BetriebswichtigesARD 5005/21/99 Heft 5005 v. 19.2.1999

( GeflügelwirtschaftsG § 6 Abs 1 ) Erst nach dem Beitritt Österreichs zur EU fallen alle Abgaben des gemeinsamen Agrarmarktes sowie die Zölle des gemeinsamen Zolltarifes (Importausgleich) in die europäische Regelungskompetenz. Diese Abgaben fließen nach Abzug einer nationalen Verwaltungspauschale als Eigenmittel in den Gemeinschaftshaushalt. VwGH 97/16/0510 v. 20.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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