( EGV Art 92, EGKS-V Art 4 ) Die Anwendung einer Regelung, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, stellt sich als Gewährung einer nach Art 4 Buchstabe c des Vertrages über die Gründung der EG für Kohle und Stahl (EGKS-V) verbotenen staatlichen Beihilfe dar, wenn feststeht, dass diesem Unternehmen