( GSVG § 133 Abs 2 ) Der Betreiber eines Eissalons kann, wenn eine Umstrukturierung des Betriebes nicht möglich ist, grundsätzlich auch auf andere selbständige Tätigkeiten (etwa im Einzelhandel) verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 147/98k v. 15.09.1998
Bei Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Betreibers eines Eissalons, der nur mehr in der Lage ist, leichte und halbseitig mittelschwere Arbeiten zu verrichten, wobei ein Drittel der Arbeiten über den Tag verteilt im Sitzen erfolgen muss, ist zu prüfen, ob - zunächst ohne personelle Änderung - eine (Um-)Verteilung der Aufgaben bei wirtschaftlicher Betriebsführung dergestalt möglich ist, dass der Gewerbetreibende letztlich zumindest ein Drittel der Arbeiten im Sitzen verrichtet. Dabei sind auch die Überlegungen zur (vollständigen oder teilweisen) Verwendung als Sitzkassier miteinzubeziehen.