( BSVG § 111, § 122c, § 122a ) Da der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitigen Alterspensionen generell - und nicht bloß etwa zu Lasten der nach dem BSVG Versicherten - hinsichtlich Wartezeit verschärft hat, kann von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung auch dann nicht gesprochen werden, wenn für die nach dem BSVG Versicherten das - betreffend verschärfte Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebrauchte - Argument nicht zutrifft, die Verschärfung widerspreche auch deshalb nicht dem gestalterischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderungen von Ansprüchen aus der Sozialversicherung, weil für Langzeitarbeitslose die Möglichkeit offen stehe, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. OGH 10 Ob S 289/98t , OGH 10 Ob S 291/98m , OGH 10 Ob S 298/98s und OGH 10 Ob S 292/98h v. 01.09.1998.